AGB

Spitzer Energietechnik GmbH
8160 Weiz, Bundesstraße 48, Austria / Europa

 

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

 

Ö-NORMEN:
Es gelten die Ö-NORMEN B 2110, B 2209, B2219, B2220 und B 2221 sowie die Fachrichtlinien für Angebot, Ausführung und Abrechnung. Die Abrechnung erfolgt nach Naturmaßen bzw. dem tatsächlichen Lieferumfang.

 

Prüf- und Warnpflicht:

Vorbehalte gegen zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen, erteilte Anweisungen, beigestellte Materialien und beigestellte Vorleistungen können unsererseits auch mündlich wirksam vorgebracht werden. Die Prüfung umfasst in keinem Fall umfangreiche, technisch schwierige oder kostenintensive Untersuchungen oder die Beiziehung von Sonderfachleuten.

 

Leistungserbringung:

Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen für unseren Arbeitsbereich sind bauseits - für uns kostenlos - herzustellen. Sollten sie bei Arbeitsbeginn nicht vorhanden sein, werden sie - gegen Verrechnung - von uns errichtet. Die Mitbenützung derselben - auch von Gerüstungen - durch andere auf der Baustelle beschäftigte Professionisten ist nur zulässig, sofern dies im Einzelfall schriftlich vereinbart ist.

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Regieleistungen:

Sind für erforderliche Leistungen keine zutreffenden Leistungspositionen vorhanden, werden dieselben in Regie abgerechnet. Sie sind spätestens mit der Schlussrechnung anzumelden und zu verrechnen.

 

Preise:

Liegen zwischen Vertragsabschluss und Ausführung mehr als zwei Monate, sind wir berechtigt, unsere Preise bei Eintreten von uns nicht beeinflussenbaren Material- und kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen entsprechend zu berichtigen. Werden Fixpreise vereinbart, sind wir berechtigt, Materialien zeitgerecht vor Inkrafttreten einer Preiserhöhung auszuliefern und zu verrechnen. Für Restarbeiten, die keinen ganzen Arbeitstag in Anspruch nehmen und aus einem nicht durch uns zu vertretenden Grund zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden müssen, verrechnen wir unseren Aufwand an Fahrt- und Arbeitszeit sowie Kilometergeld in Regie.

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Termine:
Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die in unserer Sphäre liegen, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Die durch solche Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.

 

Abrechnung:

Ist schriftlich nichts Anderes vereinbart, erfolgt die Abrechnung unserer Leistungen oder Lieferungen nach Naturmaßen bzw. dem tatsächlichem Lieferumfang.

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Teilrechnungen:

Bei vom Bauherrn angeordneten, vereinbarten oder durch höhere Gewalt verursachten Unterbrechungen unseres Arbeitseinsatzes, und bei Arbeiten, die länger als einen Monat dauern, sind wir berechtigt, monatlich Teilrechnungen zu legen.

 

Fälligkeit:

Unsere Rechnungen aus Leistungen sind mangels anderer Vereinbarung innerhalb 14 Tagen ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

 

Sicherstellung:

Mangels anderer Vereinbarung legt keiner der Vertragspartner eine Kaution für die zu erbringenden Leistungen. Der Einbehalt eines Deckungs- oder Haftrücklasses erfolgt nicht.

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Aufrechnung:

Reklamationen berechtigen den Besteller nicht, den Werklohn bzw. den Kaufpreis ganz oder teilweise zurückzubehalten. Für Konsumenten im Sinne des KSchG gilt: Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers, die weder in rechtlichem Zusammenhang stehen noch gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind, gegen unsere Rechnungsforderungen ist - ausgenommen bei Zahlungsunfähigkeit - ausgeschlossen.


Gewährleistung, Schadenersatz:

Wenn vom Auftraggeber nicht innerhalb eines Monats ab Schlussrechnungslegung schriftlich die Vornahme einer formellen Übernahme verlangt wird, gilt die Übernahme mit Ablauf dieser Frist als vollzogen.

Allfällige Reklamationen sind im Sinne der Ö-NORM B 2110 unverzüglich schriftlich unter genauer Bezeichnung der Mängel hinsichtlich Beschaffenheit und Ausmaß bekannt zu geben. Für Konsumenten im Sinne des KSchG gelten die Bestimmungen des ABGB.

Wir haften nur für solche Schäden, die grob verschuldet zugefügt wurden, sofern es sich nicht um Schäden an Gegenständen handelt, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes können nur innerhalb von sechs Jahren ab Übernahme der Arbeiten gestellt werden.


Umdeckarbeiten:
Bei Umdeckarbeiten verpflichten wir uns zu besonderer Vorsicht. Dennoch sind Feuchtigkeitsschäden am Gebäude und der Einrichtung möglich, für die wir nicht haften können.

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Bauseitige Mithilfe:

Bauseitig geleistete Mithilfe führt nur dann zu einer Minderung des Werklohns, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

Sie erfolgt ausschließlich auf eigenes Risiko des Auftraggebers. Der Auftraggeber verpflichtet sich dafür zu sorgen, dass die bauseitigen Helfer vor Beginn der Arbeiten durch uns über Gefahren aufgeklärt und für die Arbeiten eingeschult werden können. Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, vor Beginn unserer Arbeiten die von sämtlichen bauseitigen Helfern unterfertigte Erklärung unserem Baustellenleiter zu übergeben.

Die Mitwirkung von Minderjähringen und ungeeigneten Personen, etwa wegen Krankheiten oder Gebrechen, sowie der Konsum von alkoholischen Getränken während der Arbeiten sind ausdrücklich untersagt.

Die bauseitige Mithilfe erfolgt außerdem ausschließlich in unserem Beisein. Sollte dies nicht der Fall sein, lehnen wir eine Haftung für Schäden welcher Art auch immer ab. Der Bauherr erklärt, dass er die für die Leitung dieser Arbeiten erforderlichen Kenntnisse besitzt und sich des mit ihnen verbundenen Risikos bewusst ist.


Restmaterial, Paletten:
Restmaterial nach Eindeckarbeiten und Paletten sind unser Eigentum und vom Besteller bis zur Abholung zu verwahren.

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Materialrücknahme:
Restmaterial aus reinen Lieferaufträgen wird nur in Ausnahmefällen und nach gesonderter Vereinbarung und Überprüfung zurückgenommen. Unsere Kosten für Rücktransport, Prüfung
und Manipulation sowie das Farbrisiko berücksichtigen wir durch einen Abzug von 10 % vom Neuwert.


Eigentumsvorbehalt:
Sämtliche gelieferten Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

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Sonderbestimmungen für Photovoltaikprodukte:

Die angeführten Bestimmungen gelten für alle Photovoltaikprodukte,  welche durch Spitzer Energietechnik GmbH angeboten und verkauft werden. Diese sind z.B. Photovoltaik-Module, Wechselrichter, und sonstiges Zubehör, welches zum Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen benötigt wird.

Die von uns angebotenen und verkauften Photovoltaikprodukte sind Produkte welche in Dollar-Währung gehandelt werden, daher ist grundsätzlich immer von der Dollarkursklausel und der damit verbundenen möglichen Änderung des Warenwertes auszugehen.

Garantien und Maximalleistungs-Garantien für Photovoltaikprodukte haben Ihre Gültigkeit nur in Anlehnung mit den vom Hersteller festgelegten Bestimmungen, schließen jedoch die in diesen AGB angeführten Bestimmungen nicht aus.

Wenn  Photovoltaikprodukte bei normaler Anwendung, Installation, Gebrauch und Betriebsbedingungen aufgrund von Fehlern im Material oder der Verarbeitung innerhalb des Gewährleistungszeitraumes nicht entsprechen, wird Spitzer Energietechnik GmbH innerhalb einer Frist, ab Vorliegen aller dazu notwendigen Unterlagen, nach eigener Wahl das Produkt entweder reparieren, ersetzen oder den Einkaufspreis, der vom Kunden für dieses defekte Produkt bezahlt wurde, zurückerstatten. Garantieansprüche garantieren keinen speziellen Energieertrag, welcher nur von folgenden Maximalleistungs-Garantien geregelt wird.

Modul-Maximalleistungs-Garantie 15 Jahre

Unter normaler Anwendung, Installation, Gebrauch und Betriebsbedingungen, Stromerzeugung weniger als 90 % der Minimalleistung unter STC (Standard Test Conditions) wie im Produkt-Informationsblatt vom Hersteller festgelegt, vorausgesetzt, dass ein solcher Leistungsverlust von Spitzer Energietechnik GmbH (nach ihrem eigenen und freiem Ermessen) aufgrund von Material- oder Verarbeitungsfehlern festgestellt wird. Innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren ab Rechnungsdatum oder Datum des Kundenvertrages, hat der Kunde das Recht die Maximalleistungs-Garantie zu beanspruchen.

Spitzer Energietechnik GmbH wird einen solchen Leistungsverlust nach eigener Wahl entweder durch die zur Verfügung Stellung zusätzlicher Module oder durch Ersetzen der defekten Module kompensieren.

Modul-Maximalleistungsgarantie 25 Jahre

Unter normaler Anwendung, Installation, Gebrauch und Betriebsbedingungen, Stromerzeugung weniger als 80 % der Minimalleistung unter STC (Standard Test Conditions) wie im Produkt-Informationsblatt vom Hersteller festgelegt, vorausgesetzt, dass ein solcher Leistungsverlust von Spitzer Energietechnik GmbH (nach ihrem eigenen und freiem Ermessen) aufgrund von Material- oder Verarbeitungsfehlern festgestellt wird. Innerhalb eines Zeitraumes von 25 Jahren ab Rechnungsdatum oder Datum des Kundenvertrages, hat der Kunde das Recht die Maximalleistungs-Garantie zu beanspruchen.

Spitzer Energietechnik GmbH wird einen solchen Leistungsverlust nach eigener Wahl entweder durch die zur Verfügung Stellung zusätzlicher Module oder durch Ersetzen der defekten Module kompensieren. Andere Entschädigungen als die angeführten sind nicht möglich.

Spitzer Energietechnik GmbH haftet nicht für etwaige Schäden oder Beschädigungen an Personen oder Eigentum, oder für Schadensfälle oder Schäden die aus welchem Grund auch immer entstehen durch oder in Zusammenhang mit Photovoltaikprodukten, einschließlich, ohne Einschränkung, jegliche Defekte in den Produkten oder durch den Gebrauch oder die Installation dieser. Unter keinen Umständen kann Spitzer Energietechnik GmbH für die folgenden abgeführten Punkte haftbar gemacht werden:

1. Der Kunde fordert Kompensation des Schadens, welcher durch die oben angeführten Gründe verursacht wurde

2. Dritte fordern Kompensation des Schadens vom Kunden

3. Spezielle, zufällige oder indirekte Schäden, oder jeglicher wirtschaftlicher Verlust (einschließlich Gewinn, (Kosten)Ersparnis, Steuern, Transportkosten, oder Schaden durch Installation auch wenn Spitzer Energietechnik GmbH von der Möglichkeit dieser Schäden oder Verluste in Kenntnis gesetzt wurde. Die gesamte Haftung von Spitzer Energietechnik GmbH, falls überhaupt, für Schäden oder andere, kann den Rechnungsbetrag, der vom Kunden für ein einzelnes Photovoltaik-Modul bezahlt wurde, nicht übersteigen.

Falls der Kunde eine gerechtfertigte Beanstandung, welche durch eine Garantiebestimmung für Photovoltaik-Produkte abgedeckt wird, erhebt, muss der Kunde Spitzer Energietechnik GmbH unmittelbar schriftlich davon in Kenntnis setzen. Der Kunde hat der Benachrichtigung auch Belege/Beweismittel für die Beanstandung einschließlich der Seriennummer der Module und der Rechnung, die den Kauf der Module belegt, beizulegen. Spitzer Energietechnik GmbH wird zur Untersuchung einen Techniker nominieren. Der Kunde darf die defekten Photovoltaik-Module nicht abnehmen oder ausbauen oder selbst die defekten Module an Spitzer Energietechnik GmbH retournieren, es sei denn nach vorheriger schriftlicher Genehmigung von Spitzer Energietechnik GmbH.

Die Reparatur oder das Ersetzen der Photovoltaik-Module oder die zur Verfügung Stellung zusätzlicher Photovoltaik-Module erneuert weder die Gewährleitung noch werden die ursprünglichen Bedingungen dieser Garantie für Photovoltaik-Module ausgedehnt. Jegliche ersetzten Module sind Eigentum von Spitzer Energietechnik GmbH und stehen zu ihrer Verfügung.

Alle Streitigkeiten die aus oder in Verbindung mit der Garantie von Photovoltaikprodukten entstehen, sollen durch (außergerichtliche) gütliche Einigung erfolgen. Im Fall, dass keine Einigung erzielt werden kann, soll der Fall der Kommission für internationale Wirtschaft und Handel, wie im Vertrag zwischen dem Kunden und Spitzer Energietechnik GmbH vereinbart, vorgetragen werden.

Bei jeglichen Unstimmigkeiten, die eine Reklamation bezüglich der beschränkten Maximalleistungs-Garantie betreffen, soll ein erstklassiges internationales Testinstitut wie z.B. das Quality Supervision & Testing Center of Chemical and Physical Power Sources of Ministry of Information Industry oder der TUV Rheinland in Köln, Deutschland oder UL Labor die Leistung der Module testen und über die Reklamation bindend entscheiden. Alle Ausgaben und Gebühren sollen von der unterlegenen Partei getragen werden.

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Gerichtsstand:
Sofern das KSchG nichts anderes vorsieht, gilt für alle Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag Graz als Gerichtsstand vereinbart. Bei Zahlungsverzug anfallende Zinsen, Mahnspesen, Rechtsanwaltskosten und Inkassogebühren der Gläubigerschutzverbände sind vom Auftraggeber zu bezahlen.


Jänner 2009

 

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